10 erkannt wurde bzw. der G.________ bei der Einfahrt des H.________ in den Kreisverkehr jedenfalls näher beim H.________ befindlich, ergo bereits im Kreisel war. Schon von dieser Überlegung her geht die Argumentation des Beschuldigten, D.________ sei aggressiv und mit völlig überhöhter Geschwindigkeit, allenfalls sogar über dem Geschwindigkeitslimit von 50 km/h, in den Kreisel ein- und auf den H.________ aufgefahren, nicht auf. Die Kammer räumt ein, dass das Aussageverhalten von D._____