Nach der Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten und auf Grund der Fahrstrecke im Kreisel müsste der Beschuldigte damit bereits in unmittelbarer Nähe der Wartelinie die Bremsreaktion eingeleitet haben, was nicht kompatibel erscheint mit seiner Angabe, der Kreisel sei von links her bei seiner Kreiseleinfahrt aus seiner Sicht frei gewesen. Damit kommt die Kammer, wenn auch mit etwas vorsichtigeren Zahlen und Berechnungen und mit noch einer gegenüber der schriftlichen Urteilsbegründung weiteren Überlegung, wie die Vorinstanz (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 91), zur Schlussfolgerung, dass die konstan-