25 km/h/10 = 6.25 m (wobei der Bremsweg leicht abfallend, auf feuchter Fahrbahn, also etwas länger gewesen sein dürfte). Nach der Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten und auf Grund der Fahrstrecke im Kreisel müsste der Beschuldigte damit bereits in unmittelbarer Nähe der Wartelinie die Bremsreaktion eingeleitet haben, was nicht kompatibel erscheint mit seiner Angabe, der Kreisel sei von links her bei seiner Kreiseleinfahrt aus seiner Sicht frei gewesen.