möglich bleibt (beispielsweise im Hinblick auf die zivilrechtliche Bewältigung des Auffahrunfalls). Richtigerweise bleibt die Vorinstanz aber nicht beim Blick auf die Aussagen an sich stehen, sondern bemüht sich, diese mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen (so etwa S. 11 unten/12 oben der schriftlichen Urteilsbegründung, pag. 90 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte meint, er sei ungebremst in den Kreisel gefahren, dies mit ca. 25 – 30 km/h (pag. 57 Z. 1 ff.). Der H.________ wäre also mit einer Geschwindigkeit von rund 6.9 m/sec (25'000 m/3'600 sec) gefahren. Die unbestrittenen ca. 12 m ab Wartelinie bis zur Unfallendposition des H._