Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar knapp, dafür aber konstant. Demgegenüber sind die Aussagen von D.________ zwar ausführlicher, aber nicht in jedem Punkt widerspruchsfrei. Es kommt hinzu, dass auch bei Rechtskraft des Strafbefehls gegen D.________, der Einfluss von Eigeninteressen auf die Aussagen nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch bei D.________ möglich bleibt (beispielsweise im Hinblick auf die zivilrechtliche Bewältigung des Auffahrunfalls).