Weiter sei anzumerken, dass D.________ zumindest während der Einvernahme bei der Hauptverhandlung kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe, da er seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits zurückgezogen habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89 f.). Soweit man einzig die Aussagen an sich, deren Umfang, Detaillierungsgrad und Struktur, anschaut, kann man nach Ansicht der Kammer nicht wirklich auf einen signifikanten qualitativen Unterschied zwischen den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von D.________ schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar knapp, dafür aber konstant.