9 genauen Ablauf der Kollision sowie dem Geschehen und den Äusserungen zu seiner Partnerin nach der Kollision gemacht. Inhaltlich würden die Aussagen verschiedene Merkmale aufweisen, die seine Schilderungen erlebnisbegründet erscheinen liessen. Weiter sei anzumerken, dass D.________ zumindest während der Einvernahme bei der Hauptverhandlung kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe, da er seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits zurückgezogen habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.