hätte ihn mit überhöhter Geschwindigkeit im Kreisel aufgeholt und sei ihm während der Fahrt aufgefahren. Zwar habe er seine Darstellung im Unfallaufnahmeprotokoll an der Hauptverhandlung gleichbleibend wiedergegeben, doch falle auf, dass er bei der Befragung durch die Gerichtspräsidentin zu keinen Erweiterungen in der Lage gewesen sei. Auf Bitte der Gerichtspräsidentin um «Präzisierung der Kollision» (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90) habe der Beschuldigte erklärt, er könne dazu keine Angaben machen. Auch zu der ihm vorgehaltenen Darstellung des D.________ habe er nicht Stellung zu nehmen vermocht.