11.4 Analyse der Aussagen durch die Kammer Die Vorinstanz erachtete das Aussageverhalten des Beschuldigten während des gesamten Verfahrens über weite Teile hinweg als oberflächlich und wenig detailreich. Er habe das bereits Gesagte lediglich mehr oder weniger wortwörtlich wiederholt (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89). Als Erklärung für den Zusammenstoss habe er lediglich vorgebracht, D.________ hätte ihn mit überhöhter Geschwindigkeit im Kreisel aufgeholt und sei ihm während der Fahrt aufgefahren.