86) grundsätzlich inhaltlich korrekt wiedergegeben. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass D.________ in der Hauptverhandlung seine (nicht unterzeichneten) Aussagen im Unfallaufnahmeprotokoll nicht im Wesentlichen bestätigte bzw. inhaltlich Unterschiede in den Aussagen als Zeuge vorliegen, soweit seine Aussagen gemäss Unfallaufnahmeprotokoll tatsächlich so gefallen sind, wie dort aufgenommen: Währendem D.________ gesagt haben soll, er habe vor der Wartelinie und vor der Einfahrt in den Kreisel fast zum Stillstand abgebremst (pag.