Der Beschuldigte wurde in der Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich nach der Bestätigung der ersten Aussagen befragt, gab aber grundsätzlich den Ablauf wieder, wie bereits gegenüber der Polizei dargelegt: Er sei, nachdem er die Geschwindigkeit reduziert habe, ohne zu bremsen mit ungefähr 25-30 km/h in den Kreisverkehr gefahren, da von links kein Fahrzeug gekommen sei (pag. 57, Z. 2 und 6). In dem Moment, als er den Kreisverkehrsplatz befahren habe, sei D.________ von der Autobahn herkommend sehr schnell auf den Kreisel zugefahren, wobei er den Kreisel mit Sicherheit vor D.________ befahren habe.