14 mit der spiegelnden Fahrbahn deutlich macht. Der G.________ von D.________ fuhr im Kollisionszeitpunkt am linken Rand der Kreisverkehrsfahrbahn (pag. 14) und fuhr dem H.________ des Beschuldigten versetzt bzw. nicht rechtwinklig hinten links leicht ins Heck. Die nur geringfügige Beschädigung weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Kollision die Fahrzeuggeschwindigkeiten nur verhältnismässig gering gewesen sein dürften. Im Zeitpunkt der Kollision oder jedenfalls bis zum Stillstand der Fahrzeuge in Unfallendposition hatte der G.________ eine ungefähr zweimal längere Strecke im Kreisel zurückgelegt als der H._