3, Dokumentation pag. 13 ff.; pag. 66). Von der Anlage her bemerkenswert ist, dass die von D.________ benützte Zufahrt nach oben zur Höhe des Kreisverkehrs führt, wobei noch vor dem Kreisel ein Fussgängerstreifen zu passieren ist (erkennbar auf pag. 66), während dem die vom Beschuldigten benützte Zufahrt sich leicht Richtung Kreisel senkt und bei der Kreiseleinfahrt linksseitig von einer Verkehrsinsel begrenzt wird (erkennbar auf pag.