6 Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 97 N. 9). 11.2 Objektive Umstände des Vorfalls vom 26. Dezember 2021 Die Vorinstanz befasst sich zwar inhaltlich korrekt, aber doch ziemlich kurz mit den aus Anzeigerapport, Unfallaufnahmeprotokoll und Fotodokumentation ableitbaren Erkenntnissen (so S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 88).