12. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 82 ff.). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der eingeschränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. I. 6 hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art.