45 ersichtlich) den Kollisionsort in Zweifel zieht. Schliesslich sei der guten Ordnung halber angefügt: Abgesehen vom Datum des Erwerbs des Führerausweises (pag. 5 und 9) bestehen keine aktenkundigen Erkenntnisse zur damaligen Fahrpraxis der Unfallbeteiligten, geschweige denn zu deren Ortskenntnissen und auch nicht zum genauen Fahrzeugzustand, der aber mindestens als betriebssicher anzunehmen ist.