5 diese bei den heutigen Bremsvorrichtungen lediglich noch Richtcharakter hätten, für Beweisführungen im konkreten Fall jedoch nicht geeignet seien, da das Fahrzeug von D.________ über Hochleistungsbremsen verfüge, welche wesentliche kürzere Bremswegwerte bewirkten (S. 6 ff. der Berufungsbegründung, pag. 127 ff.). Unklar bleibt auf Grund der diesbezüglich keine konkreten Ausführungen machenden Berufungsbegründung, ob der Beschuldigte heute noch (wie auf pag. 45 ersichtlich) den Kollisionsort in Zweifel zieht.