Beide Verkehrsteilnehmer waren fahrtüchtig (pag. 18) und eigenen Angaben zufolge in ihrer Freizeit unterwegs (pag. 5 und 9). Wie schon teilweise bei der Darlegung des Standpunkts des Beschuldigten dargelegt, sind strittig der Zeitpunkt des Einfahrens des jeweiligen Fahrzeuges in den Kreisel (ob dies rechtlich überhaupt relevant ist, wird weiter unten geprüft), die gefahrenen Geschwindigkeiten und die ganz genaue Interaktion zwischen den Fahrzeugen resp. den Fahrzeugführern im Kreisverkehr selber. In diesem Zusammenhang bestreitet die Verteidigung die Bremswegberechnungen der Vorinstanz, da