Ferner auch nicht beanstandet wurden die Distanzangabe (pag. 14) und die ungefähren Fahrstreckenangaben (pag. 17) in der Dokumentation der Polizei (ansonsten verzichtete die Polizei auf eine Vermessung, pag. 18). Unbestritten waren weiter die allgemeinen Rahmenbedingungen des Vorfalls. Dieser geschah bei bewölktem Himmel, feuchter Fahrbahn und normalem Verkehrsaufkommen (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 4). Der G.________ von D.________ war schwarz (pag. 5 und 15), der H.________ des Beschuldigten grau (pag. 9 und 15). Beide Verkehrsteilnehmer waren fahrtüchtig (pag.