Der Beschuldigte hingegen fuhr von E.________ herkommend in den Kreisverkehrsplatz ein und beabsichtigte, diesen bei der (von ihm aus) zweiten Ausfahrt, ebenfalls in Richtung C.________ zu verlassen (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 3). Weiter nicht bestritten wurde die Authentizität der Fotodokumentation der Polizei (pag. 14 ff.), woraus u.a. Lage und Art der Beschädigung (nur leicht, Stossstange vorne rechts gegen Stossstange hinten links) der sich auf den Aufnahmen in Unfallendposition befindenden Autos ersichtlich sind.