10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist (vgl. S. 4 Rz. 25 der schrifltichen Berufungsbegründung, pag. 125), dass es am 26. Dezember 2021 um ca. 12:20 Uhr zu einer Auffahrkollision auf dem Kreisverkehrsplatz auf der C.________ kam, wobei D.________ dem Beschuldigten ins Heck fuhr (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84). Unbestritten ist ebenfalls, dass D.________ von der Autobahnausfahrt F.________ herkommend in den Kreisverkehrsplatz einfuhr und beabsichtigte, diesen bei der (von ihm aus) vierten Ausfahrt in Richtung C.________ zu verlassen. Der Beschuldigte hingegen fuhr von E._