9. Beweisergebnis nach Sicht des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung werfen der Vorinstanz vor, die Beweisund Aussagewürdigung sei weder schlüssig noch überzeugend (pag. 126). Zu Unrecht gehe die Vorinstanz trotz den etwa bei den Geschwindigkeitsangaben zunächst offenkundig falschen Darlegungen von D.________ von dessen Aussagen aus und habe damit ihre Voreingenommenheit gezeigt. Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten sei D.________ mit hoher Geschwindigkeit (denkbar