_ habe sich bereits auf der Höhe der zweiten Ausfahrt, von E.________ herkommend, befunden, als der Beschuldigte bei dieser Einfahrt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h vor ihm in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei. Folglich habe D.________ seine Fahrt stark abbremsen müssen. Er habe gehupt, woraufhin der Beschuldigte seinerseits aus dem Seitenfenster geblickt und abgebremst habe und es nach ca. 25 Metern zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89 ff.).