8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise (u.a. einer ausführlichen Analyse der Aussagen der Unfallbeteiligten, wobei die Version von D.________ als stimmiger und nachvollziehbar bezeichnet wurde) zusammengefasst zum Ergebnis, dass D.________ von der Autobahn herkommend den Kreisverkehrsplatz erreicht habe und in diesen mit angemessener Geschwindigkeit von 20-25 km/h gefahren sei. D.________ habe sich bereits auf der Höhe der zweiten Ausfahrt, von E.______