7. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2022 Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 3. Februar 2022 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 26. Dezember 2021 um ca. 12:20 Uhr in C.________ mit seinem Personenwagen bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz das Vortrittsrecht des von links kommenden PW-Lenkers D.________, welcher seinerseits die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe, missachtet und so eine Kollision verursacht habe, bei welcher ihm D.___