11 auf Einspracherückzug) korrekt. Soweit schliesslich die Verteidigung eine Voreingenommenheit der Vorinstanz ortete (siehe nachfolgend), ist zu bemerken, dass eine Beurteilung, die von der eigenen Sichtweise einer Verfahrenspartei abweicht, eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Voreingenommenheit ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung