3 Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung durch die Vorinstanz (pag. 44 ff.) zu einer entscheiderheblichen Lücke im Beweisfundament führt. Abgesehen davon hat die Verteidigung diese Anträge am Schluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens nicht wiederholt (pag. 63). Die Befragung von D.________ als Zeuge erscheint gestützt auf dessen damals rechtskräftige Verurteilung (vgl. Hinweis pag. 11 auf Einspracherückzug) korrekt.