Der Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, im damaligen Verfahrensstadium nach Vorliegen der Stellungnahme der Verteidigung den Fall ohne weitere Begründung mindestens in dubio pro duriore ans urteilende Gericht zu überweisen, eine Verletzung von Verfahrensrechten beinhaltet hätte. Zudem ist mit Blick auf die Eingabe der Verteidigung vom 23. Februar 2022 nicht nachvollziehbar, welche von der Verteidigung ohne Wenn und Aber geforderten Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden sein sollen, abgesehen davon, dass in einem Verfahren nicht per se sämtliche