Der Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, im damaligen Verfahrensstadium nach Vorliegen der Stellungnahme der Verteidigung den Fall ohne weitere Begründung mindestens in dubio pro duriore ans urteilende Gericht zu überweisen, eine Verletzung von Verfahrensrechten beinhaltet hätte.