II. Formelle Einwände des Beschuldigten In der Berufungsbegründung (pag. 125) wird einleitend moniert, die Staatsanwaltschaft habe trotz Einsprache und ohne weitere Begründung am Strafbefehl festgehalten, habe auf die von der Verteidigung beantragte Beweismassnahme verzichtet, was mindestens die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufwerfe. Offenbar beanstandet wird auch die Abweisung von Beweisanträgen der Verteidigung in der Vorinstanz sowie die Befragung des Unfallbeteiligten D.________ als Zeuge.