2 auf den besagten Beschluss verwiesen. Beweisergänzungen von Amtes wegen sind keine erfolgt. Mit Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2022 hielt der Beschuldigte am bereits abgewiesenen Beweisantrag fest (pag. 123). 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 7. November 2022, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, die Kosten für das Strafverfahren seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen (pag. 106).