3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 18. November 2022 ordnete die Kammer das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Berufungssache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag.