2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 73). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Oktober 2022 (pag 80 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 zugestellt (pag. 96 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 7. November 2022 (pag. 105 f.) focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt.