Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 576 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.) Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin i.V. Hammer Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 20. Mai 2022 (PEN 22 78) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20. Mai 2022 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2021 in C.________, und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Ta- ge. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'650.00 auferlegt (pag. 68 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 73). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 14. Oktober 2022 (pag 80 ff.) und wurde den Partei- en mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 zugestellt (pag. 96 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 7. November 2022 (pag. 105 f.) focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Die Generalstaatsan- waltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 10. No- vember 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 111 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 18. November 2022 ordnete die Kammer das schriftliche Ver- fahren an (Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungsbegründung. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass die Berufungs- sache – zufolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren – direkt nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werde. Ferner wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt ge- geben (pag. 113 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten da- tiert vom 30. Dezember 2022 und ging beim Obergericht nach einmalig gewährter Fristerstreckung gleichentags ein (pag. 122 ff.). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen, der Schriften- wechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 133 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge/Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in seiner Berufungserklärung vom 7. November 2022 sinn- gemäss den Antrag, es sei ein Unfallgutachten zur Frage einzuholen, ob es mög- lich sei, dass er den Kreisel befahren habe, ohne den Rechtsvortritt des Kollisions- gegners D.________ zu verletzen (pag. 106). Der Beweisantrag wurde mit Be- schluss vom 18. November 2022 abgewiesen (pag. 113 ff.). Zur Begründung wird 2 auf den besagten Beschluss verwiesen. Beweisergänzungen von Amtes wegen sind keine erfolgt. Mit Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2022 hielt der Beschuldigte am bereits abgewiesenen Beweisantrag fest (pag. 123). 5. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 7. November 2022, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, die Kosten für das Strafverfahren seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung zuzusprechen (pag. 106). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu prüfen. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsre- gelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition. Sie überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beru- hende Feststellungen des Sachverhalts. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Ur- teil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der sog. «reformatio in peius») gebunden. II. Formelle Einwände des Beschuldigten In der Berufungsbegründung (pag. 125) wird einleitend moniert, die Staatsanwalt- schaft habe trotz Einsprache und ohne weitere Begründung am Strafbefehl festge- halten, habe auf die von der Verteidigung beantragte Beweismassnahme verzich- tet, was mindestens die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufwerfe. Of- fenbar beanstandet wird auch die Abweisung von Beweisanträgen der Verteidigung in der Vorinstanz sowie die Befragung des Unfallbeteiligten D.________ als Zeuge. Der Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der Staatsanwalt- schaft, im damaligen Verfahrensstadium nach Vorliegen der Stellungnahme der Verteidigung den Fall ohne weitere Begründung mindestens in dubio pro duriore ans urteilende Gericht zu überweisen, eine Verletzung von Verfahrensrechten be- inhaltet hätte. Zudem ist mit Blick auf die Eingabe der Verteidigung vom 23. Februar 2022 nicht nachvollziehbar, welche von der Verteidigung ohne Wenn und Aber geforderten Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wor- den sein sollen, abgesehen davon, dass in einem Verfahren nicht per se sämtliche Beweisanträge zu jedem Verfahrenszeitpunkt gutgeheissen werden müssen bzw. die Frage der genügenden Beweisgrundlage primär ein Problem der Beweiswürdi- gung ist. Letztlich auf der Ebene der Beweiswürdigung ist auch zu prüfen, ob die 3 Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung durch die Vorinstanz (pag. 44 ff.) zu einer entscheiderheblichen Lücke im Beweisfundament führt. Abgesehen davon hat die Verteidigung diese Anträge am Schluss des vorinstanzlichen Beweisverfah- rens nicht wiederholt (pag. 63). Die Befragung von D.________ als Zeuge er- scheint gestützt auf dessen damals rechtskräftige Verurteilung (vgl. Hinweis pag. 11 auf Einspracherückzug) korrekt. Soweit schliesslich die Verteidigung eine Voreingenommenheit der Vorinstanz orte- te (siehe nachfolgend), ist zu bemerken, dass eine Beurteilung, die von der eige- nen Sichtweise einer Verfahrenspartei abweicht, eine Frage der Beweiswürdigung und nicht der Voreingenommenheit ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2022 Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 3. Februar 2022 – welcher vorlie- gend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, dass er am 26. Dezember 2021 um ca. 12:20 Uhr in C.________ mit seinem Personenwagen bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz das Vortrittsrecht des von links kommen- den PW-Lenkers D.________, welcher seinerseits die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe, missachtet und so eine Kollision verursacht habe, bei welcher ihm D.________ ins Heck gefahren sei (pag. 22). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise (u.a. einer ausführli- chen Analyse der Aussagen der Unfallbeteiligten, wobei die Version von D.________ als stimmiger und nachvollziehbar bezeichnet wurde) zusammenge- fasst zum Ergebnis, dass D.________ von der Autobahn herkommend den Kreis- verkehrsplatz erreicht habe und in diesen mit angemessener Geschwindigkeit von 20-25 km/h gefahren sei. D.________ habe sich bereits auf der Höhe der zweiten Ausfahrt, von E.________ herkommend, befunden, als der Beschuldigte bei dieser Einfahrt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h vor ihm in den Kreisver- kehrsplatz eingefahren sei. Folglich habe D.________ seine Fahrt stark abbremsen müssen. Er habe gehupt, woraufhin der Beschuldigte seinerseits aus dem Seiten- fenster geblickt und abgebremst habe und es nach ca. 25 Metern zu einer leichten Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 89 ff.). 9. Beweisergebnis nach Sicht des Beschuldigten Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung werfen der Vorinstanz vor, die Beweis- und Aussagewürdigung sei weder schlüssig noch überzeugend (pag. 126). Zu Un- recht gehe die Vorinstanz trotz den etwa bei den Geschwindigkeitsangaben zunächst offenkundig falschen Darlegungen von D.________ von dessen Aussa- gen aus und habe damit ihre Voreingenommenheit gezeigt. Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten sei D.________ mit hoher Geschwindigkeit (denkbar 4 sei eine solche Geschwindigkeit bis 100 km/h, pag. 131) bzw. in aggressiver Fahr- weise auf den Kreisel zugefahren, wobei der langsamer fahrende Beschuldigte den Kreisel befahren habe, bevor D.________ in den Kreisel eingefahren sei, weshalb es dann zur leichten Kollision gekommen sei (pag. 127 und 129). Wenn man alter- nativ auf die letzte Darstellung von D.________ abstelle, hätten im Kreisel eigent- lich zwei voneinander unabhängige Ereignisse stattgefunden, beim Ereignis 1 mit einem ersten Abbremsen von D.________ bis zum Stillstand und beim Ereignis 2 mit einem unaufmerksamen Anfahren von D.________ im Kreisel mit Auffahrkolli- sionsfolge (pag. 128). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist (vgl. S. 4 Rz. 25 der schrifltichen Berufungsbegründung, pag. 125), dass es am 26. Dezember 2021 um ca. 12:20 Uhr zu einer Auffahrkollision auf dem Kreisverkehrsplatz auf der C.________ kam, wobei D.________ dem Beschuldig- ten ins Heck fuhr (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 84). Unbestrit- ten ist ebenfalls, dass D.________ von der Autobahnausfahrt F.________ her- kommend in den Kreisverkehrsplatz einfuhr und beabsichtigte, diesen bei der (von ihm aus) vierten Ausfahrt in Richtung C.________ zu verlassen. Der Beschuldigte hingegen fuhr von E.________ herkommend in den Kreisverkehrsplatz ein und be- absichtigte, diesen bei der (von ihm aus) zweiten Ausfahrt, ebenfalls in Richtung C.________ zu verlassen (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 3). Weiter nicht bestritten wurde die Authentizität der Fotodokumentation der Polizei (pag. 14 ff.), woraus u.a. Lage und Art der Beschädigung (nur leicht, Stossstange vorne rechts gegen Stossstange hinten links) der sich auf den Aufnahmen in Unfal- lendposition befindenden Autos ersichtlich sind. Bremsspuren oder anderweitige Spuren, wie z.B. Fahrzeugteile oder ähnliches auf der Fahrbahn, sind nicht akten- kundig. Der Dokumentation lässt sich ein allgemeiner Eindruck der Ausgestaltung und des Ausmasses des Kreisels entnehmen. Dass die Höchstgeschwindigkeit im Kreisel 50 km/h betrug (pag. 4), wird ebenfalls nicht bestritten. Ferner auch nicht beanstandet wurden die Distanzangabe (pag. 14) und die ungefähren Fahrstre- ckenangaben (pag. 17) in der Dokumentation der Polizei (ansonsten verzichtete die Polizei auf eine Vermessung, pag. 18). Unbestritten waren weiter die allgemeinen Rahmenbedingungen des Vorfalls. Die- ser geschah bei bewölktem Himmel, feuchter Fahrbahn und normalem Verkehrs- aufkommen (Unfallaufnahmeprotokoll, pag. 4). Der G.________ von D.________ war schwarz (pag. 5 und 15), der H.________ des Beschuldigten grau (pag. 9 und 15). Beide Verkehrsteilnehmer waren fahrtüchtig (pag. 18) und eigenen Angaben zufol- ge in ihrer Freizeit unterwegs (pag. 5 und 9). Wie schon teilweise bei der Darlegung des Standpunkts des Beschuldigten darge- legt, sind strittig der Zeitpunkt des Einfahrens des jeweiligen Fahrzeuges in den Kreisel (ob dies rechtlich überhaupt relevant ist, wird weiter unten geprüft), die ge- fahrenen Geschwindigkeiten und die ganz genaue Interaktion zwischen den Fahr- zeugen resp. den Fahrzeugführern im Kreisverkehr selber. In diesem Zusammen- hang bestreitet die Verteidigung die Bremswegberechnungen der Vorinstanz, da 5 diese bei den heutigen Bremsvorrichtungen lediglich noch Richtcharakter hätten, für Beweisführungen im konkreten Fall jedoch nicht geeignet seien, da das Fahr- zeug von D.________ über Hochleistungsbremsen verfüge, welche wesentliche kürzere Bremswegwerte bewirkten (S. 6 ff. der Berufungsbegründung, pag. 127 ff.). Unklar bleibt auf Grund der diesbezüglich keine konkreten Ausführun- gen machenden Berufungsbegründung, ob der Beschuldigte heute noch (wie auf pag. 45 ersichtlich) den Kollisionsort in Zweifel zieht. Schliesslich sei der guten Ordnung halber angefügt: Abgesehen vom Datum des Erwerbs des Führerausweises (pag. 5 und 9) bestehen keine aktenkundigen Er- kenntnisse zur damaligen Fahrpraxis der Unfallbeteiligten, geschweige denn zu de- ren Ortskenntnissen und auch nicht zum genauen Fahrzeugzustand, der aber min- destens als betriebssicher anzunehmen ist. 11. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Januar 2022 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 26. Dezember 2021 und Fotodokumentation vom 31. Dezember 2021 (pag. 1 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 11 und 56 f.) und von D.________ (pag. 7, 58 ff.) am Unfallort und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen. 12. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es wird vorab auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 82 ff.). Diese Ausführungen sind in Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren um Folgendes zu ergänzen: Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. Ziff. I. 6 hiervor). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N. 3a). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). 6 Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächli- chen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 97 N. 9). 11.2 Objektive Umstände des Vorfalls vom 26. Dezember 2021 Die Vorinstanz befasst sich zwar inhaltlich korrekt, aber doch ziemlich kurz mit den aus Anzeigerapport, Unfallaufnahmeprotokoll und Fotodokumentation ableitbaren Erkenntnissen (so S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 88). Aus Sicht der Kammer ist Folgendes zu ergänzen: Der fragliche Kreisverkehr hat einen vergleichsweise grossen Durchmesser, dies bei einer einzigen, aber sehr breiten Kreisfahrbahn. Letztlich fünf Strassen führen vom Kreisel weg bzw. zum Kreisel: eine Zufahrt von der F.________ I.________- seitig (hier kam D.________ her), eine Abfahrt/Zufahrt zum dortigen Einkaufscen- ter, eine Abfahrt/Zufahrt Richtung E.________ (hier kam der Beschuldigte her), ei- ne Abfahrt zur F.________ J.________-seitig und eine Abfahrt/Zufahrt Richtung C.________ (pag. 3, Dokumentation pag. 13 ff.; pag. 66). Von der Anlage her be- merkenswert ist, dass die von D.________ benützte Zufahrt nach oben zur Höhe des Kreisverkehrs führt, wobei noch vor dem Kreisel ein Fussgängerstreifen zu passieren ist (erkennbar auf pag. 66), während dem die vom Beschuldigten benütz- te Zufahrt sich leicht Richtung Kreisel senkt und bei der Kreiseleinfahrt linksseitig von einer Verkehrsinsel begrenzt wird (erkennbar auf pag. 15). Die Dimensionen des Kreisels und die Anzahl Zu-/Abfahrten samt diversen Signalisationen erfordern generell eine erhöhte Aufmerksamkeit und bei Kontrollblicken die Abdeckung eines relativ weiten Winkels. Verlängert man gedanklich die «Einfahrt D.________», wie sie vor Beginn der Kreisfläche ausgerichtet ist, mit der «Einfahrt Beschuldigter», ergibt sich eine Schnittfläche ungefähr im Bereich, wo sich auf pag. 17 der Fotodo- kumentation ein weisses Fahrzeug im Kreisel befindet. Bezogen auf den Unfalltag ist zu bemerken: Die Witterungsverhältnisse zur Unfallzeit sorgten zusätzlich für etwas schwierige Lichtverhältnisse (gerade auch hinsichtlich des Erkennens von Fahrzeugen mit nicht auffälligen Farben), wie etwa das Foto auf pag. 14 mit der spiegelnden Fahr- bahn deutlich macht. Der G.________ von D.________ fuhr im Kollisionszeitpunkt am linken Rand der Kreisverkehrsfahrbahn (pag. 14) und fuhr dem H.________ des Beschuldigten ver- setzt bzw. nicht rechtwinklig hinten links leicht ins Heck. Die nur geringfügige Be- schädigung weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Kollision die Fahrzeugge- schwindigkeiten nur verhältnismässig gering gewesen sein dürften. Im Zeitpunkt der Kollision oder jedenfalls bis zum Stillstand der Fahrzeuge in Unfallendposition hatte der G.________ eine ungefähr zweimal längere Strecke im Kreisel zurückge- legt als der H.________ (ca. 25 m versus ca. 12 m, siehe pag. 17). Der Kollisionspunkt befindet sich nach Ansicht der Kammer, übertragen auf die ge- rade gemachten Ausführungen, ungefähr im Bereich der Schnittflächen der «Ein- fahrt D.________» und der «Einfahrt Beschuldigter» bzw. unmittelbar bei den Unfallendpositionen der beteiligten Fahrzeuge. Anderweitige Erkenntnisse lassen sich aus der Unfallaufnahme durch die Polizei nicht ziehen. 7 11.3 Aussagen Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte wurde am 26. Dezember 2021 vor Ort befragt (nach Belehrung BBK; pag. 11) sowie am 20. Mai 2022 in der Hauptverhandlung (pag. 56 f.). Die Aussagen werden von der Vorinstanz (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 85 f.) inhaltlich korrekt wiedergegeben. Der Beschuldigte wurde in der Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich nach der Bestätigung der ersten Aussagen be- fragt, gab aber grundsätzlich den Ablauf wieder, wie bereits gegenüber der Polizei dargelegt: Er sei, nachdem er die Geschwindigkeit reduziert habe, ohne zu brem- sen mit ungefähr 25-30 km/h in den Kreisverkehr gefahren, da von links kein Fahr- zeug gekommen sei (pag. 57, Z. 2 und 6). In dem Moment, als er den Kreisver- kehrsplatz befahren habe, sei D.________ von der Autobahn herkommend sehr schnell auf den Kreisel zugefahren, wobei er den Kreisel mit Sicherheit vor D.________ befahren habe. Letzterer habe ihn dann aufgeholt und angefahren (pag. 56, Z. 32 f; pag. 57, Z. 9 f.). Er selber sei noch am Fahren gewesen und es habe ein «Rückli» gegeben (pag. 57, Z. 19 und 22). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ bei der Polizei erklärte der Beschuldigte, er könne nichts weiter dazu sagen (pag. 57, Z. 30 und 34 f.). Aussagen D.________ D.________ wurde insgesamt zweimal befragt, nämlich am Unfallort am 26. Dezember 2021 nach Belehrung gemäss BBK (pag. 7, er verweigerte die Un- terschrift auf dem Protokoll) sowie am 20. Mai 2022 im Rahmen der Hauptverhand- lung als Zeuge (pag. 58 ff.). Die Aussagen bzw. Aussageprotokolle werden von der Vorinstanz in der schriftlichen Begründung (S. 7 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 86) grundsätzlich inhaltlich korrekt wiedergegeben. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass D.________ in der Hauptverhandlung seine (nicht unterzeichneten) Aussagen im Unfallaufnahmeprotokoll nicht im Wesentli- chen bestätigte bzw. inhaltlich Unterschiede in den Aussagen als Zeuge vorliegen, soweit seine Aussagen gemäss Unfallaufnahmeprotokoll tatsächlich so gefallen sind, wie dort aufgenommen: Währendem D.________ gesagt haben soll, er habe vor der Wartelinie und vor der Einfahrt in den Kreisel fast zum Stillstand abgebremst (pag. 7), war später nur die Rede von einer starken Verminderung der Geschwindigkeit vor dem Kreisel, um dann bei fehlendem Verkehr von links weiterzufahren (pag. 58 Z. 21 ff.) bzw. sogar zu beschleunigen (pag. 58 Z. 37 f.). Zeitweise (pag. 61 Z. 14) wurde später wieder ausgesagt, man müsse bei der Einfahrt in den Kreisel fast anhalten. Den Geschwindigkeitsangaben pag. 7 (ca. 5 – 10 kmh) stehen Angaben in der Hauptverhandlung von ca. 18-25 km/h gegenüber (pag. 58 Z. 29 bzw. pag. 60 Z. 2), wobei der Zeuge zum einen meinte, er habe die Geschwindigkeit auf Grund späterer Kreiseldurchfahrten eruiert (pag. 58 Z. 28 f.) bzw. zum anderen meinte, er habe bezüglich der Geschwindigkeit «nochmals nachgeschaut» und da sei es eine andere Geschwindigkeit gewesen, als im Unfallaufnahmeprotokoll fest- gehalten (pag. 60 Z. 2). Er fahre generell nicht schnell, damals habe er hinten im 8 Kofferraum Flüssigkeit geladen gehabt (pag. 60 Z. 3 f.). Der Zeuge bestätigte, mit seiner Partnerin unterwegs gewesen zu sein (pag. 60 Z. 18, siehe auch pag. 8). D.________ blieb zwar gleichbleibend dabei, der Beschuldigte habe ihm den Vor- tritt genommen und er war es auch, welcher die Polizei beizog (pag. 1, 7, 18, 58). Er räumte aber ein, dass damals «beim Eingang K.________ (…) ein paar Autos» gestanden seien, die in den Kreisel gewollt hätten (pag. 58 Z. 32 f.). Auf Grund des Unfallaufnahmeprotokolls soll ursprünglich einfach gesagt worden sein, D.________ habe gebremst, dann auch der Beschuldigte, wo- durch der Auffahrunfall geschehen sei. D.________ stellte folgenden differenzier- ten Ablauf in der Hauptverhandlung dar: Er sei bei Bemerken des H.________ (das sei beim X pag. 66 gewesen [pag. 59 Z. 5 f.)]) sofort auf die Bremse getreten und kurz oder beinahe im Stillstand gewesen und habe gehupt. Danach habe er gese- hen, wie sich der Beschuldigte wieder entfernt habe, weswegen er ab der Bremse gegangen und wieder angefahren sei und leicht beschleunigt habe. Als er dann ge- sehen habe, wie ihn der Beschuldigte durch das Seitenfenster angeschaut habe, habe er wahrgenommen, dass dessen Auto stillstehe. Er sei wieder auf die Bremse gegangen, wobei es dieses Mal nicht gereicht habe und es zur Touchierung ge- kommen sei (pag. 59, Z. 20-34). 11.4 Analyse der Aussagen durch die Kammer Die Vorinstanz erachtete das Aussageverhalten des Beschuldigten während des gesamten Verfahrens über weite Teile hinweg als oberflächlich und wenig detail- reich. Er habe das bereits Gesagte lediglich mehr oder weniger wortwörtlich wie- derholt (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89). Als Erklärung für den Zusammenstoss habe er lediglich vorgebracht, D.________ hätte ihn mit über- höhter Geschwindigkeit im Kreisel aufgeholt und sei ihm während der Fahrt aufge- fahren. Zwar habe er seine Darstellung im Unfallaufnahmeprotokoll an der Haupt- verhandlung gleichbleibend wiedergegeben, doch falle auf, dass er bei der Befra- gung durch die Gerichtspräsidentin zu keinen Erweiterungen in der Lage gewesen sei. Auf Bitte der Gerichtspräsidentin um «Präzisierung der Kollision» (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90) habe der Beschuldigte erklärt, er könne dazu keine Angaben machen. Auch zu der ihm vorgehaltenen Darstellung des D.________ habe er nicht Stellung zu nehmen vermocht. Es scheine, als wolle er vom bisher Gesagten abweichende Aussagen geradezu vermeiden. Dies, bei einer von ihm geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die vom gewöhnlichen Ver- lauf der Dinge eher abweiche (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 90). Gemäss der Vorinstanz seien im Aussageverhalten des D.________ demgegenü- ber zahlreiche Realitätskriterien zu finden. So seien als motivationsbezogene Real- kennzeichen zu werten, dass er eingestanden habe, sich nicht mehr genau zu er- innern, ob das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision gestanden oder langsam gefahren sei (pag. 59) sowie dass er seine Aussage dahingehend korrigiert habe, dass er schneller als die ursprünglich angegebenen 5 -10 km/h gefahren sei (pag. 58 Z. 26-29). Insgesamt habe D.________ stets de- tailliert über das Kerngeschehen berichtet, wobei der zentrale Handlungsablauf da- bei stets konstant geblieben sei. Er habe Aussagen zum Verkehrsaufkommen, dem 9 genauen Ablauf der Kollision sowie dem Geschehen und den Äusserungen zu sei- ner Partnerin nach der Kollision gemacht. Inhaltlich würden die Aussagen ver- schiedene Merkmale aufweisen, die seine Schilderungen erlebnisbegründet er- scheinen liessen. Weiter sei anzumerken, dass D.________ zumindest während der Einvernahme bei der Hauptverhandlung kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens gehabt habe, da er seine Einsprache gegen den Strafbefehl bereits zurückgezogen habe und dieser somit in Rechtskraft erwachsen sei (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 89 f.). Soweit man einzig die Aussagen an sich, deren Umfang, Detaillierungsgrad und Struktur, anschaut, kann man nach Ansicht der Kammer nicht wirklich auf einen si- gnifikanten qualitativen Unterschied zwischen den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von D.________ schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar knapp, dafür aber konstant. Demgegenüber sind die Aussagen von D.________ zwar ausführlicher, aber nicht in jedem Punkt widerspruchsfrei. Es kommt hinzu, dass auch bei Rechtskraft des Strafbefehls gegen D.________, der Einfluss von Eigeninteressen auf die Aussagen nicht nur beim Beschuldigten, son- dern auch bei D.________ möglich bleibt (beispielsweise im Hinblick auf die zivil- rechtliche Bewältigung des Auffahrunfalls). Richtigerweise bleibt die Vorinstanz aber nicht beim Blick auf die Aussagen an sich stehen, sondern bemüht sich, diese mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen (so etwa S. 11 unten/12 oben der schriftlichen Urteilsbegründung, pag. 90 f.). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte meint, er sei unge- bremst in den Kreisel gefahren, dies mit ca. 25 – 30 km/h (pag. 57 Z. 1 ff.). Der H.________ wäre also mit einer Geschwindigkeit von rund 6.9 m/sec (25'000 m/3'600 sec) gefahren. Die unbestrittenen ca. 12 m ab Wartelinie bis zur Unfallendposition des H.________ (pag. 14) beinhalten ganz oder teilweise jedoch die Anhaltestrecke, da der H.________ ja gebremst und angehalten hat. Ausge- hend von der Faustformel auf pag. 17 (die Verteidigung gesteht der Formel nach pag. 129 offenbar mindestens noch Richtcharakter zu und moniert konkret vor al- lem die Anwendung der Formel beim G.________ von D.________) wäre von einer optimalen (in dubio ist eine Bremsbereitschaft zu unterstellen) Reaktionszeit von 0.75 sec bzw. einem Reaktionsweg von 0.75 sec * 6.9 m/sec = gut 5 m auszuge- hen, ferner einem Bremsweg von 25 km/h/10 * 25 km/h/10 = 6.25 m (wobei der Bremsweg leicht abfallend, auf feuchter Fahrbahn, also etwas länger gewesen sein dürfte). Nach der Geschwindigkeitsangabe des Beschuldigten und auf Grund der Fahrstrecke im Kreisel müsste der Beschuldigte damit bereits in unmittelbarer Nähe der Wartelinie die Bremsreaktion eingeleitet haben, was nicht kompatibel er- scheint mit seiner Angabe, der Kreisel sei von links her bei seiner Kreiseleinfahrt aus seiner Sicht frei gewesen. Damit kommt die Kammer, wenn auch mit etwas vorsichtigeren Zahlen und Berechnungen und mit noch einer gegenüber der schrift- lichen Urteilsbegründung weiteren Überlegung, wie die Vorinstanz (S. 12 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 91), zur Schlussfolgerung, dass die konstan- ten Angaben des Beschuldigten letztlich nicht mit den objektiven Umständen auf- gehen bzw. das Auto von D.________ für den Beschuldigten früher als dargestellt 10 erkannt wurde bzw. der G.________ bei der Einfahrt des H.________ in den Kreis- verkehr jedenfalls näher beim H.________ befindlich, ergo bereits im Kreisel war. Schon von dieser Überlegung her geht die Argumentation des Beschuldigten, D.________ sei aggressiv und mit völlig überhöhter Geschwindigkeit, allenfalls so- gar über dem Geschwindigkeitslimit von 50 km/h, in den Kreisel ein- und auf den H.________ aufgefahren, nicht auf. Die Kammer räumt ein, dass das Aussagever- halten von D.________ zeitweise etwas beschönigend wirkte und man letztlich da- von ausgehen muss, dass er (wie der Beschuldigte) letztlich zügig über die Warte- linie in den Kreisverkehr fuhr. Dass die Geschwindigkeit des G.________ im Krei- sel höher als die Innerortsgeschwindigkeit gewesen wäre, ergibt sich aus den Ak- ten nicht. Bezeichnenderweise spricht der Strafbefehl (pag. 22) nur bzw. immerhin von einer nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit von D.________, wobei nicht näher spezifiziert wurde, ob man damit auf die ganze Fahrt des G.________ im Kreisel zielte oder einfach auf das Auffahren auf den H.________. Auch hier seien nachfolgend einige konkretere Überlegungen/Berechnungen ange- bracht. Vorab ist festzuhalten, dass nach Auffassung der Kammer hierfür auf die bereits benützte Faustformel (siehe pag. 17 bzw. 18 unten) zurückgegriffen werden kann. Die von der Polizei und Vorinstanz verwendete allgemein geläufige Faustformel dient bewusst der Berechnung von Durchschnittswerten, da der Anhalte- und Bremsweg von unterschiedlichen Faktoren wie dem Fahrzeugmodell oder den Strassenverhältnissen beeinflusst werden kann. Die von der Verteidigung angegebenen Werte zum Bremsweg und der Verzöge- rung (pag. 130) stammen von der Website www.auto-motor-und-sport.de und kön- nen von der Kammer nicht zweifelsfrei überprüft werden. Bekannt ist jedoch, dass Autotests wie der angegebene unter Idealbedingungen auf hierfür erstellten Pisten durchgeführt werden. Verzögerungen ab 8 m/sec gelten auch als «praktisch nicht erreichbar» (vgl. GIGER, Kommentar SVG, 9. Aufl. 2022, Art. 32 N 10), dargestellt. Diesen Testwerten kommt für die Beurteilung von alltäglichen Situationen also kei- ne oder nur bedingte Aussagekraft zu. Konkret würde die Erkenntnis über einen Bremsweg bei 100-0 km/h von angeblich 34.3 m (eine weitere Abstufung ist der fraglichen Website bei Aufruf vom 31. August 2023 nicht zu entnehmen) in der Sa- che angesichts des Fahrwegs des G.________ im Kreisel von lediglich ca. 25 m ohnehin nicht weiterhelfen. Abgesehen davon ist auch aus Gründen der Rechts- gleichheit sowohl beim H.________ wie auch beim G.________ die gleiche Be- rechnungsformel anzuwenden. Unterstellt man D.________ beim Einfahren in den Kreisel eine maximale Ge- schwindigkeit von 50 km/h, hätte dies bei sofortiger Einleitung der Bremsung (und ohne den von D.________ geschilderten «Entreacte» mit Bremsen und wieder An- fahren) bis zum vollständigen Anhalten einen Anhalteweg von ca. 35 m bedeutet (Reaktionsweg = 0.75 sec * 13.8 m/sec = 10.4 m; Bremsweg = (50 km/h/10)*(50 km/h/10) = 25 m), wobei die beim Auffahren noch vorhandene ki- netische Energie vernachlässigbar erscheint. Mit der Vorinstanz ist damit zu sa- gen, dass von einer erheblich tieferen Ausgangsgeschwindigkeit von D.________ als von 50 km/h gesprochen werden muss (ob diese «angemessen» gewesen ist 11 [pag. 91], gehört immerhin nicht ins Beweisfazit). Bei 25 km/h würde die Berech- nung einen Anhalteweg von ca. 12 m ergeben (siehe hierzu die Berechnung beim Beschuldigten), bei 30 km/h von ca. gut 17 m. Dies lässt sich mit den Aussagen von D.________, er sei beim Einfahren des Beschuldigten in den Kreisverkehr schon in der Nähe von dessen Einfahrspur gewesen, durchaus in Einklang bringen, selbst unter Annahme eines Bremsens und wieder Anfahrens des G.________ vor der Auffahrkollision. Zur Argumentation in der Berufung, es liessen sich zwei Ereignisse, die unabhän- gig voneinander seien, unterscheiden, ist vom Sachverhalt her auszuführen, dass sich der gesamte Vorgang bis und mit Auffahrunfall im untersten Sekundenbereich abgespielt haben muss und wie oben erwähnt der Kollisionspunkt sich ungefähr im Bereich der Schnittflächen der massgeblichen Kreisverkehrszufahrten befand. Die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nach dem Gesagten und mit den ergänzenden Überlegungen der Kammer im Ergebnis nicht zu bean- standen; sie erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. Es erübrigt sich damit eine vom Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 30. Dezember 2022 nochmals verlangte Begutachtung. Diesbezüglich kann auch auf die Begründung der Abweisung des früher gestellten Beweisantrags mit Be- schluss vom 18. November 2022 (pag. 113 ff.) verwiesen werden. Das Festhalten am bereits abgewiesenen Beweisantrag begründet der Beschuldigte einzig damit, dass die Kammer von der irreführenden Prämisse ausgegangen sei, es hätte sich vorliegend um die Kollision der Fahrzeuge zweier Verkehrsteilnehmer gehandelt (S. 8 der Berufungsbegründung, pag. 129), was nicht ganz nachvollziehbar er- scheint, denn auch ein Auffahrunfall ist eine Kollision zweier Fahrzeuge. IV. Rechtliche Würdigung 13. Gesetzliche und theoretische Ausführungen Für die gesetzlichen und theoretischen Ausführungen kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 91 ff.). In Wiederholung bzw. Ergänzung ist auszuführen: Dem Vortrittsberechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Daraus ergibt sich, dass es für die Vortrittsberechtigung bzw. Warte- pflicht des Belasteten nicht darauf ankommen kann, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht hat. Entscheidend ist im Gegenteil allein, ob der Belastete die Verzweigungsfläche vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern. Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrs- teilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu ge- währen, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde; dies gilt gleichgültig darum, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Kreisel- fahrbahn befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel ein- mündet und sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm (BGE 115 IV 139 E. 2b 12 S. 141 f.; BGE 124 IV 81 E. 2b S. 84 f. [französisch] = Pr 87 [1998] Nr. 111; BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, Art. 36 Rz. 1804). Das Vortrittsrecht bleibt auch bestehen, wenn sich der Berechtigte pflichtwidrig verhält (BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59; 102 IV 259 E. 2 S. 261; Urteil 6S.102/2004 vom 3. Juni 2004 E. 2.1). Die Verletzung von Verkehrsregeln durch den Vortrittsberech- tigten vermag den Vortrittsbelasteten nur zu entlasten, wenn seine eigene Fahrwei- se einwandfrei gewesen ist und das Verhalten des Vortrittsberechtigten ausserhalb der normalen Erfahrung lag, dass vernünftigerweise damit nicht gerechnet werden musste (BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59 f.; 97 IV 221; BOLL, a.a.O., Art. 36 Rz. 1778 f.). Im Strassenverkehrsrecht kommt dem Gedanken der natürlichen Handlungseinheit besondere Bedeutung zu (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N. 169). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht, wenn das gesamte Tätigwerden des Täters auf einem einheitlichen Willensakt beruht und Kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint. Die natürliche Handlungseinheit kann immerhin nur mit Zurückhaltung angenommen werden, soll nicht das fortgesetzte Delikt unter anderer Bezeichnung wiedereingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3 m.w.H.). 14. Subsumtion Wie gerade ausgeführt, spielt es für die Rolle des Vortritts im Kreisverkehr keine Rolle, wer zuerst in den Kreisel fährt. D.________ fuhr aber gemäss Sachverhalt bzw. Beweiswürdigung mit einer im gesetzlichen Rahmen befindlichen Geschwin- digkeit, also auf jeden Fall nicht mit einem absolut nicht zu erwartenden bzw. vor- hersehbaren Tempo, in den Kreisel ein und konnte auf Grund der Einfahrt des Be- schuldigten seine Fahrt nicht unbehindert fortsetzen, wo sich die Wege der beiden Fahrzeuge kreuzten. Zu dieser Behinderung der Fortsetzung des Weges gehört zweifelsohne auch die leichte Auffahrkollision in diesem Kreuzungsbereich, selbst wenn D.________ zunächst gebremst haben und die Kollision dann erst beim Wie- der-Anfahren passiert sein sollte. Hier ist zeitlich, örtlich und auch sachlich nicht ei- ne Handlungsmehrheit anzunehmen, kein Unterbruch der Kausalkette und insbe- sondere auch nicht ein Verzicht des Vortrittsberechtigten auf seinen Vortritt auf Grund seines Bremsmanövers. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte fahrlässig gehandelt, indem er sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten hat. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Dadurch hat der Beschuldigte eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln began- gen und ist in Anwendung der Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1, Art. 41b Abs. 1 VRV, Art. 24 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 2 SSV schuldig zu sprechen, wie dies die Vorinstanz getan hat (pag. 68; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 93). Es liegt keine Rechtsfeh- lerhaftigkeit des vorinstanzlichen Urteils vor. 13 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dar- gelegt. Darauf wird verwiesen (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 93 f.). 16. Strafrahmen und konkrete Strafzumessung Für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist eine Busse bis CHF 10'000.00 vorgesehen (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, die Strafe zu Ungunsten des Beschuldigten abzuändern. Die Vorinstanz hat diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festgesetzt. Für das objektive Tatverschulden muss berücksichtigt werden, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass beeinträchtigt wurden. Art. 90 SVG dient primär dem Schutz der Verkehrssicherheit, sekundär aber auch dem Schutz von Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer, sowie von deren Eigentum (FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N. 8 ff.). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand vom 17. Juni 2022 [gleichlautend mit dem Stand vom 9. Dezember 2020]) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS- Richtlinien sehen für eine einfache Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortrittes eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 vor (S. 21 der VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte durch Missachtung des Vortritts im Kreisverkehr die Fahrt von D.________ behindert und letztlich zum Auffahrunfall beigetragen. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich zu beanstanden, dennoch wiegt, wie die Vor- instanz zutreffend ausführte (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 94), das objektive Tatverschulden vorliegend leicht. Es ist niemand verletzt worden, der Sachschaden kann als gering eingestuft werden und der Beschuldigte handelte nicht mit besonderer krimineller Energie. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Er hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst, das subjektive Tatverschulden war also ebenfalls leicht. Für das leichte Tatver- schulden erachtet die Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 als ange- messen. Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Be- sonderheiten auf. Vorstrafen sind nicht bekannt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist als neutral zu werten, abgesehen davon, dass der Beschuldig- te die Verantwortung für das Geschehen bei D.________ sah. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu werten und es ist für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 300.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf drei Tage festgesetzt. 14 V. Kosten und Entschädigung 17. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.00 zu tragen. Ei- ne Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO e contrario). 18. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Ent- schädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 15 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2021, ca. 12:00 Uhr, in C.________ und in Anwendung der Artikel: 47 und 106 StGB; 426 Abs. 1 StPO; 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 90 Abs. 1 SVG; 14 Abs. 1 und 41b Abs. 1 VRV; 24 Abs. 4 und 36 Abs. 2 SSV verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'650.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung adminis- trative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 16 Bern, 7. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hammer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17