Es rechtfertigt sich entsprechend, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr einzig den Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Abschreibungsverfügung (Rechtsbegehren 1) zu berücksichtigen. Angesichts der Geringfügigkeit des dadurch verursachten Aufwands rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 150.00 festzusetzen (Art. 28 Abs. 2 VKD i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a VKD und Art. 7 Abs. 2 VKD). 42. Es ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG). 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: