41. Rechtsmittelverfahren, welche sich (einzig) gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz richten, sind kostenlos (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. LUCIE VON BÜREN, in: Ruth Herzog und Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 112 VRPG). Es rechtfertigt sich entsprechend, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr einzig den Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Abschreibungsverfügung (Rechtsbegehren 1) zu berücksichtigen.