39. Vorab war auf das erste Rechtsbegehren der Beschwerde vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten, da es an einer Begründung mangelte. Weiter ist den obigen Erwägungen zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren in jeder Hinsicht zu Recht abgewiesen hat. Angesichts der vorangehend ausführlich erläuterten Umstände und insbesondere des damaligen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war die von der BVD verfügte Einweisung geboten und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren aussichtslos. Gleiches gilt für die vorliegende Beschwerde.