35. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit diesem Entscheid hat es bei der vorinstanzlichen Kostenliquidation sein Bewenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren 36. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 37. Der Beschwerdeführer hat auch für das oberinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht (vgl. pag. 5).