Vielmehr war die Verlegung des Beschwerdeführers und sein Verbleib auf der Station D.________ im relevanten Zeitraum in jeder Hinsicht geboten. 33. Da die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ und die Dauer des dortigen Aufenthalts folglich auch verhältnismässig war, war die Beschwerde vom 2. August 2022 auch deswegen von Vornherein aussichtslos. 34. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur Bedürftigkeit und der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch die Vorinstanz zu Recht abgewiesen.