32. Auch die Dauer des Aufenthalts auf der Station D.________ war sowohl zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als auch bei Rückverlegung in die GWG der JVA C.________ verhältnismässig. Bezüglich des geltend gemachten Eingriffs in die Freiheitsrechte ist relativierend festzuhalten, dass diese im Rahmen des (vorzeitigen) Strafvollzuges ohnehin eingeschränkt sind. Dies mag nicht beliebige Aufenthalte in nicht geeigneten Institutionen rechtfertigen. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Vielmehr war die Verlegung des Beschwerdeführers und sein Verbleib auf der Station D.______