_ war geeignet, seine Betreuung sicherzustellen und seiner Suizidalität Rechnung zu tragen. Da ein Verzicht auf diese Verlegung gravierende Folgen für den Beschwerdeführer hätte haben können, war die Verlegung auch erforderlich. Sie war zudem zumutbar, da sowohl die öffentlichen als auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers, die Sicherstellung der Betreuung des Beschwerdeführers gebieten.