9 (StGB; SR 311.0) insbesondere die Betreuung der Gefangenen sicherstellen. Dies wäre bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA C.________ nicht möglich gewesen. Wie ausgeführt, war von einer Dekompensation des Beschwerdeführers im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen. Eine Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ war geeignet, seine Betreuung sicherzustellen und seiner Suizidalität Rechnung zu tragen.