Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 18 JVG. Dementsprechend verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen des Strafvollzugs nicht massgeblich sein kann, inwiefern eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herbeigebracht werden kann. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist vielmehr massgebend, ob die Verlegung auf die Station D.________ zweckmässig war. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches