31. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers muss die Unterbringung im vorzeitigen Strafvollzug lediglich zweckmässig und nicht auch wirksam sein, wie dies bei einer fürsorgerischen Unterbringung der Fall wäre (vgl. THOMAS GEI- SER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 39 zu Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dies ergibt sich unmittelbar aus Art.