a und b JVG. Es ist hervorzuheben, dass die Dauer des Aufenthalts auf der Station D.________ zu Recht nicht durch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. August 2022 beeinflusst wurde. Vielmehr hatte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dank des Aufenthalts auf der Station D.________ und der damit verbundenen medizinischen Behandlung derart stabilisiert, dass eine Rückverlegung in die GWG der JVA C.________ möglich wurde. Es zeigt sich denn auch, dass bereits am 27. Juli 2022 Erkundigungen über eine mögliche Rückversetzung getätigt wurden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 655).