29. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers auf der Station D.________ durch die BVD offengelassen bzw. von der spezialärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers abhängig gemacht wurde. Dies wurde in Ziff. II.6 der Verfügung der BVD eindeutig so festgehalten. Dieses Vorgehen entspricht unmittelbar den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG.