Vorliegend war die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station D.________ am 29. Juni 2022 somit medizinisch in jeder Hinsicht geboten. Anderes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde denn auch nicht vor. Er lässt vielmehr ausführen, seine Beschwerde sei im Zeitpunkt der Einreichung, d.h. am 2. August 2022 nicht aussichtslos gewesen.