26. Die Vorinstanz hat sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitpunkt eingehend auseinandergesetzt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, ein schädlicher multipler Substanzgebrauch und im Jugendalter eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 3, pag. 758 ff.; amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 1, pag. 172). Sodann ist insbesondere zu betonen, dass der Verlegung auf die Station D.________ innerhalb von wenigen Monaten zwei Suizidversuche vorangingen (amtliche Akten BVD, Nr.1209/21 Band 2, pag.