7 25. Der Beschwerdeführer befand sich im fraglichen Zeitraum im vorzeitigen Strafvollzug. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b JVG kann die Vollzugbehörde erwachsene Eingewiesene im Strafvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung insbesondere dann verlegen, wenn ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht oder ihre Behandlung dies erfordert. Psychiatrische Kliniken gelten gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b JVG als Vollzugseinrichtungen, in welchen Freiheitsstrafen im Rahmen des Bundesrechts vollzogen werden können.