Die Dauer seines Aufenthalts auf der Station D.________ von gut einem Monat bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei angesichts seiner psychiatrischen Diagnose und seines gesundheitlichen Zustands ohne weiteres als verhältnismässig und als vorübergehend zu beurteilen. Aus diesen Gründen wäre höchstwahrscheinlich auch sein sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen worden (vgl. zum Ganzen: Vorakten 2022.SIDGS.467, pag. 77 ff.; pag. 17 ff.).